Verfassungsblog – Meinungen von Juristen

Isabella Risini Völkerrechtsblog

Die „Bundesnotbremse II“ aus dem Blickwinkel der EMRK. Das Recht auf Bildung und das Recht auf physische und psychische Unversehrtheit während der Schulschließungen im Rahmen der Corona-Pandemie im Jahr 2021

02.02.2023 Die bundesweiten Schulschließungen in Deutschland infolge der Corona-Pandemie im Jahr 2021, die Gegenstand des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 2021 waren, liegen nun dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Entscheidung vor. Die entsprechenden Beschwerden wurden als potenzielle impact cases priorisiert und Mitte Dezember 2022 zugestellt.

Die „Bundesnotbremse II“ aus dem Blickwinkel der EMRK


Schulschließung ist nicht gleich Schulschließung

13.12.2021 Mit ihrer ersten Änderung des IfSG im November hat die Ampel-Koalition Schulschließungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie für die Zukunft ausgeschlossen. Vor dem Hintergrund steigender Infektionszahlen haben einige Bundesländer in den letzten Tagen jedoch angekündigt oder überlegt, dieses Jahr die Weihnachtsferien um einige Tage vorzuziehen oder im Januar zu verlängern (vgl. zur Diskussion auch hier, hier und hier). Damit sind Folgen verbunden, die ein Überdenken der aktuellen Regelung im IfSG notwendig machen: Denn während Schulschließungen nach dem IfSG in der Sache Distanzunterricht bedeuten, fällt der Unterricht in den „Corona-Ferien“ aus.

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Ein Beschluss mit weitreichenden Folgen.

Das Recht auf schulische Bildung nach der Schulschließungs-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

05.12.2021 Die Anerkennung eines Rechts auf schulische Bildung durch das Bundesverfassungsgericht greift weit über die Frage pandemiebedinger Schulschließungen hinaus. Sie stellt das bisher objektiv-rechtlich begründete Bildungsverfassungsrecht auf eine neue Grundlage – das hat dogmatische und praktische Konsequenzen.

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Michael Wrase Ein Beschluss mit weitreichenden Folgen

Das Recht auf schulische Bildung nach der Schulschließungs-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

5.12.2021 Die Anerkennung eines Rechts auf schulische Bildung durch das Bundesverfassungsgericht greift weit über die Frage pandemiebedinger Schulschließungen hinaus. Sie stellt das bisher objektiv-rechtlich begründete Bildungsverfassungsrecht auf eine neue Grundlage – das hat dogmatische und praktische Konsequenzen.

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Ein Recht nur für Kinder?

Das Recht auf Bildung im Schulschließungsbeschluss des BVerfG im Lichte der Kinderrechtsdebatte

30.11.2021 Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf schulische Bildung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG. Das hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss zur Verfassungsmäßigkeit pandemiebedingter Schulschließungen heute festgestellt und damit erstmals bestätigt, dass es Grundrechte gibt, die nur und explizit für Nicht-Erwachsene gelten. Stellt das in dem Beschluss erstmals vorgestellte Recht auf Schulbildung aber tatsächlich ein genuines und ausschließliches Kinderrecht dar? Und was bedeutet die Entscheidung für den anhaltenden Kinderrechtediskurs?


Schulschließung als Grundrechtseingriff. Zum Bundesnotbremsen-Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts

30.11.2021 Eltern haben es schon lange gefühlt: Schulschließungen sind Freiheitseingriffe. Dass es sich, wenn man allein auf die Eltern blickt, tatsächlich nur um gefühlte Eingriffe handelt, hat das Bundesverfassungsgericht in einem der beiden heute veröffentlichten und mit Spannung erwarteten Beschlüsse deutlich gemacht. Zugleich hat es allerdings ein bisher so nicht gekanntes Recht der Schülerinnen und Schüler auf schulische Bildung aus Art. 2 I in Verbindung mit Art. 7 I GG abgeleitet und ein infektionsschutzrechtliches Verbot von Präsenzunterricht als Eingriff in dieses gewertet. Diesen Eingriff hielt es zwar im konkreten Fall (es geht in der Entscheidung um Maßnahmen aus dem Frühjahr) für verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

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Vorrang für Bildung. Warum die Entscheidung der Länder gegen (generelle) Schulschließungen richtig ist

04.12.2020 Die seit September erheblich gestiegenen Corona-Infektionszahlen in Deutschland haben zu einem sogenannten „Teil-Lockdown“ geführt. Um das Infektionsgeschehen einzudämmen und die Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern, mussten ab November in allen Bundesländern unter anderem die gastronomischen Betriebe sowie Freizeit- und Kultureinrichtungen schließen. Hotelübernachtungen für touristische Zwecke wurden untersagt. Die Maskenpflicht ist ausgeweitet worden.

Weitergehenden Forderungen nach einer (temporären) Schließung von Bildungseinrichtungen, wie im Frühjahr, haben die Länder eine Absage erteilt. Sie räumen dem Recht auf Bildung Vorrang ein. Das ist richtig so – und auch rechtlich sehr gut vertretbar.