16.11.2009 / Nr. 46 Das Instrument, Kindergemeinschaftseinrichtungen bei Krankheitshäufungen (als ultima ratio) auch schließen zu können, gehört im Infektionsschutzgesetz (IfSG) zum gesetzlich verankerten Instrumentarium. Ob des nicht geringen Eingriffs in Freiheitsrechte muss dabei stets das Gebot der Verhältnismäßigkeit und vor allem die Tauglichkeit dieses Mittels geprüft werden. Welche Behörde Schließungen anordnen kann, ist durch Landesrecht geregelt; immer ist das Gesundheitsamt als Fachbehörde zu beteiligen. Vorstellbar ist auch der Fall, dass Schulen selbst den Betrieb einstellen möchten, weil viele Lehrer und Schüler nicht zum Unterricht erscheinen. Aber auch dann ist der fachliche Rat des Gesundheitsamtes unerlässlich. Allgemein wird zwischen reaktiven und proaktiven (präventiven) Schulschließungen unterschieden. Die Ziele bei einer reaktiven und proaktiven Schließung sind unterschiedlich.
https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2009/Ausgaben/46_09.pdf?__blob=publicationFile